Welche Krankenkassen
übernehmen die Kosten
für eine künstliche
Befruchtung?
Aus Kostengründen erwägen viele Paare eine künstliche Befruchtung gar nicht erst. Doch diese ist oft lange nicht so teuer wie gedacht und hat bereits Menschen in unterschiedlichen finanziellen Situationen den lang gehegten Kinderwunsch erfüllt! Lesen Sie hier, welche Voraussetzungen es bei der Kostenübernahme zu beachten gilt.
Künstliche Befruchtung: Diese Kosten übernehmen die Krankenkassen
Untersuchungen, die die Ursachen der ungewollten Kinderlosigkeit klären sollen, sind längst ein fester Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen wie zum Beispiel der AOK, TK oder der Barmer. Seit April 2004 werden allerdings die notwendigen Befruchtungsbehandlungen Insemination und IVF ohne und mit ICSI nur noch zu 50 % übernommen. Dadurch verringert sich der Eigenanteil auf maximal 50 Prozent.
Beispielrechnung: So viel kostet eine Behandlung mit Bezuschussung
Eine beliebte Methode der Kinderwunschbehandlung ist die Insemination, bei der die Spermien des Mannes in die Gebärmutter der Frau injiziert werden. Die Kosten belaufen sich bei zusätzlicher Hormonstimulation auf insgesamt etwa 500-1.000 Euro, wovon die Hälfte übernommen wird. Somit liegt die Summe für Sie bei circa 250-500 Euro, ohne Hormongaben noch darunter. Auch die oft als kostenintensiv geltende IVF-Behandlung wird durch die Bezuschussung für viele Paare attraktiv: Denn von den 3.200 bis 3.700 Euro (je nach Medikamentenverbrauch) bleiben nur noch 1.600 bis 1.850 Euro Eigenanteil. Oft auch noch weniger.
Einige Krankenkassen bieten sogar weitere Zuschüsse an, die die Behandlungen noch erschwinglicher machen. Hinweis: Auf der Webseite krankenkassen.info können Sie sich detailliert über die Kostenübernahme der jeweiligen Krankenkassen informieren.
Damit die Leistungspflicht greift und die Finanzierung seitens der Kassen letztendlich erfolgt, müssen allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
Voraussetzungen zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen
Bevor Sie mit der Kinderwunschbehandlung beginnen und so Ihrem Traum vom eigenen Kind ein Stück näherkommen, muss Ihre Krankenkasse den durch Ihre:n Gynäkolog:in erstellten Behandlungsplan genehmigen.
Außerdem muss Ihr:e Ärzt:in in diesem Zusammenhang gemäß § 27a SGB V3 prüfen, ob
- Sie und Ihr:e Partner:in verheiratet sind,
- Sie und Ihr:e Partner:in das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben und als Frau das 40. Lebensjahr sowie als Mann das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben,
- ein negativer HIV- und Hepatitis B/C bei Ihnen und Ihre:r Partner:in vorliegt,
- eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Schwangerschaft durch die Behandlung erfolgt,
- Sie oder Ihr:e Partner:in sich in der Vergangenheit einer Sterilisation unterzogen haben,
- Sie und Ihr:e Partner:in zuvor von eine:r Ärzt:in, der:die die Behandlung nicht selbst durchführt, beraten wurden
sowie bei einer angestrebten ICSI-Behandlung, ob
- die beiden aktuellen Spermiogramme den ICSI-Kriterien der WHO entsprechen und vom Mann ein Untersuchungsbefund eines Andrologen vorliegt.
Ferner dürfen für die künstliche Befruchtung nur Ei- und Samenzellen von Ihnen und Ihre:r Ehepartner:in genutzt werden. Dies schließt eine Kostenübernahme für gleichgeschlechtliche Paare aktuell leider aus.4 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bedeutet das allerdings nicht, dass Sie in diesem Fall auf eine Kinderwunschbehandlung verzichten müssen. Eine Privatabrechnung ist grundsätzlich möglich. Seit 2021 gibt es außerdem spezielle Förderoptionen durch den Bund!
Die wichtigsten Antworten zur Kostenübernahme der künstlichen Befruchtung durch die Krankenkasse:
Seit 2004 sind die Krankenkassen dazu verpflichtet, die Kosten der „Künstlichen Befruchtung“ zu 50 Prozent zu übernehmen. Viele Krankenkassen bieten darüber hinaus weitere Zuschüsse an, sodass der Eigenanteil auf weniger als die Hälfte fällt.
Neben der anteiligen Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen können in einigen Bundesländern im Rahmen der Bundesinitiative „Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit“ weitere Gelder beantragt werden.
Nach § 27a SGB V gelten folgende Voraussetzungen für die anteilige Kostenübernahme einer Kinderwunschbehandlung durch die Krankenkassen:
- Die Eheleute müssen miteinander verheiratet sein.
- Die Eheleute müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben. Dabei muss die Ehefrau unter 40, der Ehemann unter 50 Jahre alt sein.
- Die Eheleute müssen einen negativen HIV- und Hepatitis B/C-Test vorweisen.
- Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass eine Schwangerschaft durch die Behandlung herbeigeführt wird.
- Die Beratung zur künstlichen Befruchtung muss von eine:r Ärzt:in, der:die die Behandlung nicht selbst durchführt, erfolgt sein.
- Bei einer ICSI-Behandlung müssen beide aktuellen Spermiogramme den Kriterien des aktuellen WHO-Handbuches entsprechen. Ein Androloge muss den Mann vor Antragstellung zusätzlich untersucht haben.
- Die Eheleute dürfen nicht sterilisiert sein.
Nein. Aktuell werden nur die Kosten der Kinderwunschbehandlung für heterosexuelle Paare anteilig übernommen.
„Können wir uns das überhaupt leisten?“ Trotz eines unerfüllten Kinderwunsches und langen Leidenswegs ziehen viele Paare Behandlungen wie die künstliche Befruchtung aus Kostengründen gar nicht erst in Betracht. Zu groß ist das Vorurteil, nur Spitzenverdiener:innen könnten diese überhaupt finanzieren. Doch das stimmt so nicht! Die gesetzlichen Krankenkassen sind bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen dazu verpflichtet, die Hälfte der Kosten zu tragen. Viele bieten inzwischen darüber hinaus sogar freiwillige Zuzahlungen an.
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Weitere Finanzierungsmöglichkeiten für Ihre Kinderwunschbehandlung
Auch wenn Ihnen die Kosten trotz der Teilfinanzierung durch die Krankenkassen noch zu hoch sind, gibt es Möglichkeiten, Ihren Kinderwunsch dank künstlicher Befruchtung wahr werden zu lassen!
Denn ergänzend zur anteiligen Kostenübernahme durch die Kassen existieren seitens der Bundesländer finanzielle Fördermaßnahmen für heterosexuelle Paare, zum Teil auch für jene, die auf eine Fremdsamenspende angewiesen sind, sowie für lesbische Paare.
So bietet das Land Berlin im Rahmen der Bundesinitiative „Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit“ ein zweistufiges Verfahren zur finanziellen Förderung der Behandlung. Auf berlin.de gelangen Sie direkt zum Online-Formular.
Sie leben nicht in Berlin? Diese Bundesländer haben sich bereits der Bundesinitiative angeschlossen:
- Bayern
- Bremen
- Brandenburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
Ähnlich wie bei den Krankenkassen gelten auch bei der Bezuschussung durch die Länder gewisse Fördervoraussetzungen.
Voraussetzungen für eine Förderung durch die Bundesländer
Sie überlegen, sich mit Ihre:r Partner:in für eine Förderung durch Ihr Bundesland zu bewerben? Dann müssen Sie grundsätzlich die Voraussetzungen, die auch für die Bezuschussung durch die Krankenkassen gelten, erfüllen. Ferne gibt es zwei zusätzliche Förderbedingungen:
- Wohnhaft im Bundesgebiet
- Nutzung einer Reproduktionseinrichtung im gleichen Bundesland
Da die Regelungen in den teilnehmenden Bundesländern in unterschiedlichem Maße zur Anwendung kommen, gibt es in einzelnen Ländern Einschränkungen dieser Voraussetzungen. So wurde beispielsweise in Berlin das Kriterium, dass für die künstliche Befruchtung nur Ei- und Samenzellen von Ihnen und Ihre:r Partner:in genutzt werden dürfen, explizit außer Kraft gesetzt!
Hinweis: Auf der Seite des BMFSFJ können Sie einen Förder-Check machen, um zu prüfen, ob Sie förderberechtigt sind.